AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der BMK Birk Metallkompetenz GmbH

Stand 01.06.2010

§ 1 Geltung der Bedingungen
Auftragsannahmen und Lieferungen erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich
schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Unsere Allgemeinen Geschäftsverbindungen gelten ohne nochmalige ausdrückliche Vereinbarung auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unter dem Vorbehalt unserer schriftlichen Auftragsannahme bzw. Auftragsbestätigung.
2. Vom Besteller eingereichte Zeichnungen und Abbildungen sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass wir die eingereichten Zeichnungen zu Produktionszwecken aufbereiten bzw. neu herstellen dürfen.
3. Auskünfte und Beratungen über Anwendungsmöglichkeiten unserer Produkte und Bearbeitungsverfahren sowie sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, jedoch unter Beschränkung unserer Haftung auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

§ 3 Preise
Soweit nichts anderes vereinbart wurde, verstehen sich die Preise ab Werk ohne Verpackung.
Die Anlieferung der Ware durch den Besteller hat frei Haus zu erfolgen. Bei Unterschreitung der unserem Angebot zu Grunde gelegten Losgrößen behalten wir uns die Berechnung eines entsprechenden Mehrpreises vor.

§ 4 Lieferzeit, Betriebsstörungen
1. Die Lieferzeit gilt nur annähernd als vereinbart und bezieht sich auf den Versandtermin ab Werk.
2. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert, die wir trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnten, z.B. durch Krankheit, Sabotage, Energiemangel, Arbeitskämpfe, behördliche Eingriffe, Brand, Explosion, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang; soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, werden wir von der Erfüllungspflicht befreit.
3. Verlängert sich in den unter Ziff.2 genannten Fällen die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferpflicht befreit, entfallen etwa hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche des Bestellers soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Ein Rücktrittsrecht des Bestellers bezüglich des nicht erfüllten Vertrags ist dann gegeben, wenn die Behinderung länger als zwei Monate andauert und der Besteller vergeblich eine angemessene Nachfristsetzung vorgenommen hat.
Zur Wahrung der in Abs. 2 bezeichneten Rechte benachrichtigen wir den Besteller unverzüglich von den genannten Umständen.

§ 5 Versand, Gefahrübergang
1. Wird die Ware des Bestellers diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an unseren Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks bzw. des Auslieferungslagers die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über.
2. Wenn nichts anderes vereinbart ist, wird die Ware unverpackt geliefert. Wird eine Verpackung vereinbart, wird diese gesondert zum Selbstkostenpreis in Rechnung gestellt.
3. Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrückliches Verlangen und auf Kosten des Bestellers abgeschlossen.

§ 6 Gewährleistung
1. Sind der Liefergegenstand oder das Werk mangelhaft oder fehlen ihnen zugesicherte Eigenschaften oder werden sie innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, ohne dass dies auf die unsachgemäße Behandlung oder Einwirkung zurückzuführen ist, so wird nach unserer Wahl nachgebessert oder Ersatz geliefert.
2. Erkennbare Mängel, Falschlieferungen oder Mengenabweichungen müssen uns spätestens 10 Tage nach Entgegennahme des Lieferbestandes, zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach erkennbar werden, schriftlich mitgeteilt werden.
3. Lassen wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlagen Nachbesserungen und Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl oder sind unmöglich, so hat der Besteller unter Ausschluss aller anderen Ansprüche das Recht, die Rückgängigmachung des Vertrags zu verlangen. Ist ein Schaden entstanden, weil dem Liefergegenstand zugesicherte Eigenschaften fehlten, hat der Besteller jedoch zusätzlich das Recht, Schadensersatz zu verlangen.

§ 7 Haftung
Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluss und aus unerlaubter Handlung werden – abgesehen von den Fällen des § 6 Abs.3 S.2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen – ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der von uns zur Vertragserfüllung eingesetzten Personen. Soweit Vorsatz oder Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen vorliegt, wird der Schadenersatzanspruch auf den Bearbeitungswert des Werkstücks bzw. auf den Warenwert beschränkt.
Wenn die Haftung auf Grund S. 1 ausgeschlossen ist, hat der Besteller unter Ausschluss
aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

§ 8 Zahlung
1. Die Bezahlung unserer Rechnung hat ab Rechnungsstellung innerhalb 10 Tage zu erfolgen.
Unberechtigter Skontoabzug wird nachgefordert.
2. Schecks und Wechsel nehmen wir nur nach vorheriger Vereinbarung und nur zahlungshalber an.
Die Schuld wird erst durch Einlösung getilgt.
3. Verzugszinsen werden mit 5% über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.
Ein weitergehender Verzugsschaden wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
4. Wir sind jederzeit berechtigt, für unsere Forderung ausreichende Sicherheiten zu verlangen.
5. Der Besteller kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder von uns anerkannt sind.

§ 9 Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung unser Eigentum.
2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr berechtigt, eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit ist der Besteller verpflichtet, unsere Rechte zu sichern.
3. Seine Forderung aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt in Höhe der Rechnungsforderung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung an. Der Besteller ist berechtigt die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung des Bestellers erlischt sobald dessen Zahlungsunfähigkeit droht oder ein Scheck oder ein Wechselprotest erfolgt.
4. Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Besteller für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen nicht zu uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten bzw. verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Verbindung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass der Besteller uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeitenden bzw. verbundenen Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für
uns verwahrt.
5. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren, und zwar gleich, ob ohne oder nach Verarbeitung oder Verbindung weiterveräußert, so gilt die nach Abs.3 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit den anderen Waren veräußert wird.
6. Der Besteller hat uns Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder auf die abgetretene Forderung unverzüglich mitzuteilen.
7. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen und zu deren Wiederbeschaffung aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
8. Die uns nach dieser Vereinbarung zustehende Sicherheit geben wir auf Verlangen des Bestellers nach unserer Wahl insoweit frei, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

§ 10 Übertragbarkeit von Ansprüchen
Die Ansprüche aus diesem Vertrag sind seitens des Bestellers ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht übertragbar.

§ 11 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort für Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unserer Firma.
2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Streitigkeiten wird durch den Sitz unserer Firma bestimmt; nach unserer Wahl auch durch den Sitz des Bestellers.
3. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 12 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
Im Falle der Unwirksamkeit einer Bestimmung verpflichten sich die Parteien diese Bestimmung durch eine wirtschaftlich ihr nahe kommende wirksame Bestimmung zu ersetzen.