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Allgemeine Einkaufsbedingungen der Firma BMK BIRK METALL KOMPETENZ GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Bedingungen gelten für alle Bestellungen (Lieferungen und Leistungen) der Firma BMK BIRK METALL KOMPETENZ GmbH ausschließlich, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich erwähnt werden.

2. Vertragsschluss/Formerfordernisse

2.1. Unsere Bestellungen erfolgen unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen.
Abweichende Lieferbedingungen des Lieferanten werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn wir diesen nicht ausdrücklich widersprechen, sie gelten, wenn wir ihnen zuvor schriftlich zugestimmt haben.
Beziehen wir uns bei der Bestellung auf das Angebot des Lieferanten, bedeutet dies keine Anerkennung der kaufmännischen Bedingungen des Lieferanten.

2.2. Anfragen sind unverbindlich und kostenlos.
Eine Vergütung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Ausarbeitung von Angeboten erfolgt nur bei vorheriger Vereinbarung.

2.3. Die Angebote haben der Anfrage zu entsprechen, ebenso haben Auftragsbestätigungen der Bestellung zu entsprechen. Treten Abweichungen auf, so hat der Lieferant deutlich darauf hinzuweisen.
Wir sind an die Anerkennung der Abweichung nur gebunden, wenn wir schriftlich zugestimmt haben.

2.4. Die Angebotsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Bestellung.
Nebenabreden (mündlich/telefonisch, andere Medien) bedürfen nachträglich der Schriftform.

2.5. Der Lieferant ist verpflichtet innerhalb von 10 Tagen ab Datum Eingang Bestellung diese zu bestätigen.
Liegt bis dahin keine ordentliche Auftragsbestätigung vor, behalten wir uns den Widerruf der Bestellung vor.
Aus der Auftragsbestätigung muss ein eindeutiger Bezug zu unserer Bestellung ersichtlich sein.
(unsere Zeichen, Preise, Rabatte, Liefertermin)

3. Preise/Lieferung

3.1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Im Preis sind die Kosten für Verpackung, Transport und Versicherung bis zum vereinbarten Lieferort enthalten, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde.
Der Lieferant haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Waren und Verpackungen.
Er weist auf eventuelles Auftreten von gefährlichen Stoffen und Abfällen im Sinne des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG hin, zeigt mögliche Entsorgungswege auf und verpflichtet sich auf der Grundlage dieses Gesetzes gegebenenfalls zur kostenlosen Rücknahme der Abfälle und kommt der Kennzeichnungspflicht nach.

3.2. Der Lieferung ist ein Lieferschein mit folgenden Angaben beizulegen: Art, Menge, Bestellnummer, Gewicht. Diese Angaben müssen auf Lieferschein, Frachtbrief, Rechnung und sonstigem Schriftverkehr zum Geschäftsvorgang identisch sein.

3.3. Der Liefertermin ist verbindlich. Die Annahme einer verspäteten Lieferung oder Leistung bedeutet keinen Verzicht auf Schadenersatzansprüche.
Bei Lieferverzug wird durch uns eine angemessene Nachfrist festgelegt. Verstreicht diese, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

3.4. Teillieferungen akzeptieren wir nur bei Vereinbarung, hierbei ist deutlich erkennbar die verbleibende Restmenge zu nennen.

3.5. Der Lieferant hat die für uns am besten geeignete Transportmöglichkeit zu wählen.
( Fahrzeughöhe max. 3,90 m oder absenkbar )

3.6. Der Gefahrenübergang gilt bei Lieferungen mit dem Eingang der Lieferung am Bestimmungsort, bei Leistungen mit der Abnahme.

3.7. Verpackungsmaterial ist nur in zweckdienlichem Umfang zu verwenden.
Verpackungsrücknahme ist entsprechend den geltenden gesetzlichen Bestimmungen geregelt.

4. Rechnung/Zahlung

4.1. Rechnungen sind uns in 2-facher Ausfertigung sofort nach Lieferung mit sämtlichen Bestelldaten zuzusenden, jedoch von der Ware getrennt.
Rechnungen über Arbeitsleistungen oder Montageleistungen sind die von uns bestätigten Aufmaße beizufügen.
Notwendige Hersteller-, Konformitätserklärungen, Zertifikate, Dokumentationen u.ä. sind mit der Rechnung zu liefern, nicht mit der Ware
.
4.2. Soweit keine andere Vereinbarung getroffen ist, erfolgen Zahlungen nach unserer Wahl entweder innerhalb 14 Tage abzüglich 3% Skonto oder innerhalb 30 Tagen nach Rechnungslegung.
4.3. Mit vollständiger Abnahme der Lieferung oder Leistung und Eingang einer ordnungsgemäßen Rechnung beginnt die Zahlungsfrist. Sind Prüfunterlagen und Zertifikate zur Lieferung gehörend, beginnt die Zahlungsfrist erst mit Eingang dieser Unterlagen.
4.4. Eine geleistete Zahlung bedeutet keine Anerkennung der Lieferung als vertragsgerecht.
Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung bis zum 3-fachen Wert des fehlerhaften Lieferumfangs zurückzuhalten, bis zur vollständigen Erfüllung.

5. Haftung, Sach- und Rechtsmängel, Gewährleistung

5.1. Das Risiko aus Produkthaftung wird vom Lieferanten durch eine ausreichende Haftpflichtversicherung abgedeckt und muss auf Verlangen nachgewiesen werden.

5.2. Vorlieferer gelten als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten.

5.3. Der Lieferant gewährleistet, dass alle Lieferungen und Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind, dem neuesten Stand der Technik und den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen entsprechen.

5.4. Bei Bedenken gegen die gewünschte Ausführung ist der Lieferant verpflichtet, dies unverzüglich anzuzeigen.

5.5. Die Annahme der Lieferung erfolgt immer unter dem Vorbehalt der Prüfung von Menge und Qualität. Die Lieferung wird durch uns auf offensichtliche Mängel, Transportschäden und Fehlmengen geprüft.
Erkannte Mängel werden so schnell wie möglich dem Lieferanten mitgeteilt.
Diesbezüglich verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.

5.6. Der Lieferant hat Mängel auf seine Kosten zu beheben.
Ihm wird das Recht der Nachbesserung in angemessener Zeit eingeräumt.
Unabhängig davon sind wir berechtigt vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher daraus entstandener Schäden zu verlangen.
Bessert der Lieferant nicht in angemessener Zeit nach oder im Fall besonderer Dringlichkeit sind wir unbeschadet unserer Rechte aus der Gewährleistung berechtigt, nach Unterrichtung des Lieferanten eine Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten zu veranlassen.

5.7. Die Gewährleistungspflicht für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten beträgt 3 Jahre. Sie beginnt mit Eingang am Lieferort bzw. mit Abnahme der Leistung. Für Leistungen aus Gewährleistung verlängert sich die Frist entsprechend.

6. Schutzrechte

6.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter, insbesondere durch die Lieferung und Benutzung des Liefergegenstandes keine Schutzrechte, Patente oder Lizenzen oder Patentanmeldungen verletzt werden und stellt uns von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.

6.2. Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung der betreffenden Liefergegenstände und Leistungen von Berechtigten zu bewirken.

7. Geheimhaltung

7.1. Der Lieferant ist verpflichtet alle Informationen zur Bestellung (Konditionen, technische Details, Mengen), die von ihm zur Erfüllung der Bestellung erarbeiteten Ergebnisse sowie andere geheimhaltungswürdige Daten nur für seine eigenen Zwecke zu verwenden und Dritten gegenüber geheim zu halten.

7.2. Zeichnungsunterlagen, Muster, Werkzeuge, sonstige Beistellungen, die dem Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, unterliegen ebenfalls der Geheimhaltung.
Der Lieferant verpflichtet sich, diese bis zur Rückgabe fachgerecht und als unser Eigentum kenntlich gemacht zu lagern.

7.3. Lieferantendaten werden durch uns analog Pkt. 7.1. und 7.2 behandelt.

8. Sonstiges

8.1. Die Auftragsweitergabe an Dritte durch den Lieferanten ist nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung möglich.

8.2. Im Falle einer längerfristigen Lieferhinderung oder stellt ein Vertragspartner die Zahlung ein oder es wird ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Vertragspartners beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt für den unerfüllten Vertragsteil vom Vertrag zurückzutreten.

8.3. Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen oder Leistungen ist unser Geschäftssitz, sollte nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart sein.

8.4. Die Vertragssprache ist deutsch.

8.5. Gerichtsstand für jegliche Streitigkeiten ist das zuständige Gericht am Sitz
der Firma BMK BIRK METALL KOMPETENZ GmbH.
Wir behalten uns aber das Recht vor, unsere Ansprüche an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand geltend zu machen.

8.6. Der Vertrag unterliegt deutschem Recht, unter Ausschluss des UN- Übereinkommens über den internationalen Handel.